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Maß- und Eichgesetz     Eichpflicht
§ 7. (1) Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig.
(2) Wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist.
(3) Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Messgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Messgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.
(4) Auf Nichtselbsttätigen Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen zumindest die Höchstlast in der Form "Max ..." und der Hersteller angegeben sein.    https://www.rauch.co.at/mass--und-eichgesetz.html

 

Anmeldeformular zur Waagen Nacheichung für Waagen bis 80t





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bvfs  Eich und Kalibrierstelle für Waagen + Gewichte i.d.Steiermark
Eichstelle 542 , Kalibrierstelle Nr. 603  ( Akkreditierung Austria)
RAUCH Waagen
Liebenauer Hauptstrasse 138
A-8041 Graz Österreich
 
Kontakt:    Anruf   0316  81 68 21- 0        email   technik@rauch.co.at
 
Ihr Partner für Waagen+Gewichte  Eichungen / Kalibrierungen in der Steiermark.
-Mobiler Eich-Kalibrierservice für Waagen von 1mg bis 100t
-Eich/Kalibrierlabor in Graz 

Österreichischer Eichdienst der Bvfs Eichstelle für Waagen und Gewichtsstücke Nr.: 542 i.d Steiermark

Die  bvfs  ist durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) ermächtigt als Eichstelle für die Nacheichung von

  • selbsttätigen Waagen
  • nichtselbsttätigen Waagen
  • Gewichten

Die Eichstelle der bvfs ist eine in dieser Form einzigartige Kooperation zwischen der akkreditierten Kalibrierstelle der bvfs und mehreren klein- und mittelständigen auf Wägetechnik spezialisierten österreichischen Unternehmen.
Die Kooperationspartner stellen der Eichstelle Personal, Messmittel und Räumlichkeiten zur Verfügung.
Speziell ausgebildete und durch das BEV geprüfte Mitarbeiter der Kooperationspartner sind für die Eichstelle als Zeichnungsberechtigte tätig. In dieser Funktion sind diese Mitarbeiter ermächtigt Eichungen durchzuführen und sind auf Grund ihrer zumeist langjährigen Erfahrung auch in der Lage Justagen und Reparaturen durchzuführen.
Das hat für den Waagenbenutzer viele Vorteile:

  • Kostenersparnis, da Service und Eichung in einer Hand liegen
  • Garantierte Unabhängigkeit durch überwachtes Qualitätsmanagement – System
  • ständige Überwachung der Techniker durch bvfs und Eichamt
  • jahrelange Erfahrung der Techniker auf dem Gebiet der Wägetechnik
  • ständige Schulung der Techniker
  • flächendeckendes Angebot
Nichtselbsttätigen Waagen
  • Eichung von Nichtselbsttätigen Waagen der Genauigkeitsklasse I bis 2 kg
  • Eichung von Nichtselbsttätigen Waagen der Genauigkeitsklasse II bis 500 kg
  • Eichung von Nichtselbsttätigen Waagen der Genauigkeitsklasse III und IIII bis 180 t
Selbsttätige Waagen
  • Eichung von Selbsttätigen Waagen zum Wägen bis 25 t
  • Eichung von Selbsttätigen Waagen zum Abwägen bis 5 t
  • Eichung von Selbsttätigen Sortierwaagen bis 5 t
  • Eichung von Selbsttätigen Kontrollwaagen bis 5 t
  • Eichung von Förderbandwaagen
    (Waagen mit nationalen Zulassungen und mit MID Zulassungen) bis 3600 t/h
  • Eichung von selbsttätigen Mengenwaagen
    (Selbsttätige Kontrollwaagen – SKW und Selbsttätige Waagen für Einzelwägungen – SWE) mit MID Zulassung bis 60 t
  • Eichung von Selbsttätigen Waagen zum diskontinuierlichen Totalisieren – SWT mit MID Zulassung bis 25 t
  • Eichung von Selbsttätigen Waagen zum Abwägen – SWA mit MID Zulassung bis 5 t
  • Eichung von Selbsttätigen Gleiswaagen
    (mit nationaler Zulassung und mit MID Zulassung) bis 200 t
Gewichte
  • Eichung von Gewichtsstücken der Genauigkeitsklasse M1, M2; Handelsgewichtsstücke und Präzisionsgewichtsstücke von 2 bis 20 kg
 

 

 
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