Eichpflicht bei der Lebendverwiegung von Rinderschlachtkörpern

sollten in Ihrem Betrieb bei Schlachtrindern Angaben zum Lebendgewicht erfasst bzw. protokolliert werden, so wird von der Agrarmarkt Austria (AMA) insbesondere auf die in Punkt 5.4.1. Neufassung der Richtlinie für die Durchführung der Klassifizierung, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 1/2012 (Klassifizierungsrichtlinie) vorgesehene Mindestvoraussetzung in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit dieser Angaben hingewiesen, wonach die für die Lebendverwiegung verwendete Waage geeicht und ihre Tara richtig eingestellt sein muss.

Auf einer ungeeichten Waage ermittelte Lebendgewichte dürfen daher im Rahmen der Schlachtrinderklassifizierung weder erfasst noch protokolliert werden.

Jede andere Vorgangsweise verstößt gegen die Klassifizierungsrichtlinie und darüber hinaus auch gegen § 8 Abs. 6 Maß- und Eichgesetz- MEG, BGBl. I Nr. 152/1950 idgF., wonach Viehwaagen der Eichpflicht unterliegen, wenn sie nicht ausschließlich für den innerbetrieblichen Verkehr verwendet werden.

Für etwaige Rückfragen steht Frau DI Roselieb (Tel. 01/33151/219) gerne zur Verfügung.

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