Österreichisches Maß & Eichgesetz Allgemein
Maß- und Eichgesetz
Abschnitt A
Eichpflicht
(2) Wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist. (3) Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Messgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Messgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient. (4) Auf Nichtselbsttätigen Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen zumindest die Höchstlast in der Form "Max ..." und der Hersteller angegeben sein.
(2) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Messgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden. (3) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Messgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden: (4) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 Z 2 angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden. (5) Die im Abs. 1 genannten Messgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich zur Herstellung von Fertigpackungen dienen und ein festgelegtes und dokumentiertes Kontrollverfahren angewendet sowie geeichte Kontrollmessgeräte verwendet werden. (6) Viehwaagen, das sind Waagen zur Bestimmung der Masse von Lebendvieh mit einer Höchstlast bis zu 1 500 kg, die nur für den innerbetrieblichen Gebrauch verwendet werden, unterliegen nicht der Eichpflicht. Diese Waagen müssen deutlich und gut sichtbar die Aufschrift „Nicht zulässig im rechtsgeschäftlichen Verkehr" tragen und sind der Eichbehörde zu melden. (7) Nicht der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte in folgenden akkreditierten oder berechtigten Stellen: (8) (Anmerkung: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002) § 9. (1) Lager- und Transportbehälter müssen geeicht sein, wenn sie als Messgeräte zur Bestimmung des Rauminhaltes im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden. (2) Abs. 1 gilt nicht für Transportbehälter, in denen Flüssigkeiten aus dem Ausland eingeführt werden und ohne Umfüllung zum Verkauf gelangen. § 10. aufgehoben durch BGBl I Nr. 85/2002
1) Das sind insbesondere Messgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich Gewichtsstücke, Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur, Messgeräte zur bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen sowie engenmessgeräte für Flüssigkeiten. § 12. (1) Für Medizinprodukte mit Messfunktion im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, die auch den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes unterliegen, ist die CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktgesetzes der österreichischen Ersteichung gleichwertig. (2) Messgeräte gemäß § 11 Z 3 und gemäß § 11 Z 5 dürfen nach dem 14. Juni 1998 nur mehr nach den Bestimmungen des Medizinproduktgesetzes erstmalig in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Die Nacheichpflicht bleibt davon unberührt. (3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 7 ist der Hersteller der in Abs. 2 angeführten Messgeräte verpflichtet, die erstmalige Eichung zu veranlassen; bei im Ausland hergestellten Messgeräten trifft diese Verpflichtung denjenigen, der diese Messgeräte im Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt. § 12a. (Gemäß dem durch BGBl. I Nr. 85/2002 aufgehobenen § 67a ist § 12a, der die messtechnische Kontrolle graduierter medizinischer Spritzen regelte, mit 15.6.1998 außer Kraft getreten.) § 12b. (1) Messgeräte für ionisierende Strahlung, die von Dosismessstellen bei individuellen Dosisüberwachungen sowie bei Inkorporationsüberwachungen von beruflich strahlenexponierten Personen eingesetzt werden, dürfen von diesen nur dann ausgegeben und ausgewertet werden, wenn diese Dosismessstelle durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen wurden und die Messgeräte regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle (Abs. 2 und 3) durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterzogen wurde. (2) Die messtechnische Kontrolle für Messgeräte zur individuellen Dosisüberwachung (Dosimeter) ist auf Antrag der Dosismessstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch mindestens jährliche stichprobenweise Prüfung von der Dosismessstelle ausgegebenen Dosimeter vorzunehmen. Die Prüfung hat sich auf 1% der monatlich ausgegebenen Dosimeter, jedoch auf mindestens 20 Stück, höchstens jedoch 100 Stück zu erstrecken. (3) Die messtechnische Kontrolle für Messgeräte zur Inkorporationsüberwachung ist auf Antrag der Dosismessstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch jährliche Vergleichsmessungen durchzuführen. (4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die messtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung von Dosismessstellen festzulegen, wobei auf § 38 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und § 34 Abs. 3 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, idF des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 146/2002, Bedacht zu nehmen ist. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der messtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen. (5) Die Bestimmungen der eichpolizeilichen Revision (Abschnitt D) sind sinngemäß anzuwenden. § 12c. (1) Messeinrichtungen zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, die auf dem gammaspektroskopischen Messprinzip beruhen und deren technische Ausführung eine Sicherung gegen Eingriffe nicht zulässt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen worden sind und regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle (Abs. 2) unterzogen werden. (2) Die messtechnische Kontrolle ist durch jährliche Vergleichsmessungen durchzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der messtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen. (3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die messtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung der Messeinrichtungen (Abs. 1) festzulegen, wobei auf die Erfordernisse des § 38 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist.
(2) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie bei Typengenehmigungen oder Verkehrstauglichkeitsprüfungen von Verkehrsmitteln oder bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen verwendet oder bereitgehalten werden: (3) Reifendruckmesser müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden.
§ 15. Die Nacheichfrist beträgt: § 16. Die Nacheichfrist beginnt mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr. § 17. Von der Nacheichung sind befreit:
1) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Verlängerung von Nacheichfristen für Messgeräte und zur Aufhebung der Verordnung betreffend eichpflichtige Messgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen, BGBl. Nr. 573/1991 2) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Zulassung von Messgeräten oder Messgeräteteilen zur Eichung sowie die bei der Zulassung und Eichung zu verwendenden Zeichen und Stempel (Eich-Zulassungsverordnung), BGBl. Nr. 785/1992, idF BGBl. Nr. 917/1993 3) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen, BGBl. II Nr. 169/2000 4) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen, BGBl. Nr. 751/1994 § 18a. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, für eichpflichtige Messgeräte, die für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind, in den Eichvorschriften anstelle der Eichung eine messtechnische Kontrolle vorzuschreiben. (2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Messgeräte gemäß Abs. 1, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen, ausnahmsweise zur messtechnischen Kontrolle zuzulassen sind. (3) Die näheren Bestimmungen über den Antrag, die Zulassung und die Durchführung hinsichtlich der messtechnischen Kontrolle sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des amtlichen und des rechtsgeschäftlichen Verkehrs, des Gesundheitswesens und des Umweltschutzes durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu erlassen.
Überwachungspflicht
__________________________________________ 1) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der für Schankgefäße eichrechtliche Vorschriften erlassen werden (Schankgefäßeverordnung), BGBl. Nr. 572/1991, idF BGBl. II Nr. 494/2001
(2) Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden. (3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist § 25. (1) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, dass die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet. (2) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur eingeführt werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet. (3) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, eine Füllmenge enthalten, die zu diesem Zeitpunkt eine nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet. (4) Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur (5) Wird die Füllmenge der Fertigpackung nicht gemessen, so muss der Hersteller Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Füllmenge den angegebenen Wert hat. Die Aufzeichnungen über diese Kontrollen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Eichbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. § 26. (1) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist. (2) Abs. 1 gilt nicht, soweit andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über eine Mengenkennzeichnung enthalten. § 27. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften folgende Anforderungen durch Verordnung1) festlegen: 1) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung - FPVO 1993), BGBl. Nr. 867/1993, idF BGBl. Nr. 32/1995, BGBl. II Nr. 139/1997, BGBl. II Nr. 211/2001 § 28. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Messtechnik und vergleichbare Vorschriften des Auslandes zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen durch Verordnung1) festlegen: 1) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung - FPVO 1993), BGBl. Nr. 867/1993, idF BGBl. Nr. 32/1995, BGBl. II Nr. 139/1997, BGBl. II Nr. 211/2001 (2) (Anmerkung: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002) § 30. aufgehoben § 31. aufgehoben
Eichung.
(2) physische oder juristische Personen oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Abs. 1 befasst, kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Eichstelle akkreditiert werden. (3) Messgeräte, die zur EG-Ersteichung zugelassen sind und die Bestimmungen der entsprechenden EG-Richtlinien erfüllen, können bei der ersten Eichung durch akkreditierte Eichstellen anstatt mit dem (4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung1) festzulegen: (5) Soweit dieses Bundesgesetz oder die Verordnung nach Abs. 4 nicht besondere Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen des § 7 sowie der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes anzuwenden. (6) Die akkreditierten Eichstellen sind ermächtigt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden. (7) Wenn für bestimmte Messgeräte Eichstellen akkreditiert sind, darf die Eichbehörde bei diesen Messgeräten eichtechnische Prüfungen nicht durchführen. Der Übergang der Tätigkeit auf die Eichstellen ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Akkreditierung durchzuführen und im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen. (8) Um die flächendeckende Versorgung mit Eichungen sicherzustellen und volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung 1) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Eichstellen – EichstellenV, BGBl. II Nr. 93/2004
(2) Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen Messgerätes heißt Nacheichung. (3) Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen und dem allenfalls in Eichvorschriften vorgesehenen Präzisionszeichen. Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung1) - 3) des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzulegen. (4) Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden. _____________________________________________ 1) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Zulassung von Messgeräten oder Messgeräteteilen zur Eichung sowie die bei der Zulassung und Eichung 2) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen, BGBl. II Nr. 169/2000 3) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Eichstellen – EichstellenV, BGBl. II Nr. 93/2004 § 37. (1) Messgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichfähig sind und bei der messtechnischen Prüfung den Anforderungen der Eichvorschriften und der Zulassung entsprochen haben. (2) Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden wenn
(2) Zur Eichung zuzulassen sind nur Messgeräte oder Messgeräteteile, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Messgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen. (3) Die Zulassung der Messgeräte oder Messgeräteteile erfolgt aufgrund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung. (4) Die physikalisch-technische Untersuchung gemäß Abs. 3 hat sich auf das Gesamtverhalten der Messgeräte oder Messgeräteteile bei den für die praktische Verwendung in Betracht kommenden Betriebsbedingungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die bei der Verwendung zu erwartenden Veränderungen der messtechnischen Eigenschaften der Messgeräte oder Messgeräteteile in solchen Grenzen bleiben, dass die Messgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen (§§ 45 bis 47) voraussichtlich genügen werden. Wenn es zur Gewährleistung der Richtigkeit und Zuverlässigkeit eines Messgerätes oder Messgeräteteiles für die Dauer der Nacheichfrist erforderlich ist, kann der Zulassungsbescheid von Amts wegen abgeändert werden. (5) (Anmerkung: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002) (6) (Anmerkung: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002) (7) Ist es für die physikalisch-technische Untersuchung notwendig oder zweckmäßig, die Messgeräte am Herstellungs- oder Aufstellungsort entsprechend den Anforderungen an die Messgeräte zu prüfen, so können diese Messgeräte - bei Einhalten der Eichfehlergrenzen - mit einem Eichstempel versehen werden und im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden. Werden diese Messgeräte nicht zur Eichung zugelassen, so ist mit dem Abschluss des Zulassungsverfahrens der Eichstempel zu entwerten. (8) Die näheren Bestimmungen über die Arten der Zulassung, die Zulassungsprüfung und Erprobung der Messgeräte oder Messgeräteteile, die Zulassungserteilung, die Beschränkung, die Aufhebung und das Erlöschen der Zulassung sind durch Verordnung1) des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzulegen. (9) Die Zulassung zur Eichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5, das der Zulassung zur Eichung entspricht, ersetzt werden. ___________________________________________ 1) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Zulassung von Messgeräten oder Messgeräteteilen zur Eichung sowie die bei der Zulassung und Eichung zu verwendenden Zeichen und Stempel (Eich-Zulassungsverordnung), BGBl. Nr. 785/1992, idF BGBl. Nr. 917/1993 § 39. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat (3) Die Eichvorschriften können vorsehen: (4) Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen" kundzumachen. Sie treten am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn bestimmt wird. § 40. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt, § 41. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, Messgeräte, die nur zu steuer- und finanzamtlichen Kontrolle verwendet werden, zur Eichung zuzulassen. § 42. Fehlergrenzen dürfen nicht einseitig ausgenützt werden. § 43. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002 § 44. Ein geeichtes Messgerät gilt nur bei Einhaltung der entsprechenden Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht.
(2) Um die Verwendung von Messgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, kann die Eichbehörde durch Bescheid geeignete Personen ermächtigen, nach erfolgter Justierung der Messgeräte diese mit den im Bescheid festgelegten Sicherungszeichen zu verschließen, um Eingriffe in das Messgerät, die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgerätes haben können, bis zur Eichung zu verhindern. (3) Die ermächtigte Person hat die erfolgte Anbringung des Sicherungszeichens unverzüglich der Eichbehörde schriftlich zu melden. (4) Nach der Anbringung des Sicherungszeichens ist unverzüglich der Antrag auf Eichung zu stellen. (5) Zur Anbringung von Sicherungszeichen können nur Personen ermächtigt werden, die über die erforderliche Zuverlässigkeit sowie über eine für die betreffenden Messgeräte einschlägige fachliche (6) Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. (7) Die näheren Bestimmungen über Voraussetzungen der Ermächtigung, Erteilung, Erlöschen und Entzug der Ermächtigung, Überwachung der Tätigkeit der Ermächtigten sowie Ausführung und Anbringung der zu verwendenden Zeichen sind durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen festzulegen und im "Amtsblatt für das Eichwesen" kundzumachen. § 46. (1) In den Eichvorschriften und bei der Zulassung von Messgeräten zur Eichung können Bestimmungen festgelegt werden, die einzuhalten sind, um die richtige Anwendung eichpflichtiger Messgeräte zu gewährleisten. (2) Im öffentlichen Verkehr sind die eichpflichtigen Messgeräte, sofern die Eichvorschriften oder die Zulassungen nicht anders bestimmen, so zu verwenden, dass der Messvorgang vom Käufer und Verkäufer einwandfrei beobachtet werden kann. § 47. (1) Wenn die Verkehrsfähigkeit eines Messgerätes bezweifelt wird, so hat die Eichbehörde das Messgerät und seine Verwendung zu prüfen (Befundprüfung). (2) Einem Messgerät ist die Verkehrsfähigkeit durch Beseitigung oder Entwertung des Eichstempels zu entziehen, wenn bei der Befundprüfung festgestellt wird, dass entweder (3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf beglaubigte Messgeräte oder auf Messgeräte, deren Konformität gemäß § 18 Z 5 festgestellt wurde, sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Messgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht. (3) (Anmerkung: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)
Anerkennung
1. Anerkennung von Produkten und Verfahren im Bereich der EU und des EWR
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, Kriterien und Verfahren zur Beurteilung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die im Abs. 1 genannten Schutzinteressen durch Verordnung festzulegen.
Eichpolizeiliche Revision
1. Allgemeine Bestimmungen
(2) Die eichpolizeiliche Revision umfasst insbesondere (3) Die eichpolizeiliche Revision hat stichprobenweise zu erfolgen. (4) Den Organen der eichpolizeilichen Revision sind alle eich- oder überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. (5) Der Zutritt zu den Räumen, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet oder bereitgehalten oder in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt werden, darf den Organen der eichpolizeilichen Revision nicht verwehrt werden. (6) Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß §§ 53, 54 und 55 zu ermöglichen, insbesondere § 52. (1) Werden bei der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände - unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 53 - durch deren vollständige oder teilweise Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. Diese Maßnahmen können nur für die Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden. Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen jener Handlung, die den Anlass zu einer solchen Maßnahme gegeben hat, gehemmt. (2) Die anlässlich einer eichpolizeilichen Revision beanstandeten Messgeräte dürfen in vorschriftswidrigem Zustand im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Zur Behebung der festgestellten Mängel kann eine Frist gewährt werden.
(2) Werden dem zweiten Teil dieses Bundesgesetzes nicht entsprechende Gegenstände am Markt vorgefunden, so können insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen werden: (3) Die Weiterleitung der Ergebnisse der Marktüberwachung, auch mit den Mitteln der automationsunterstützten Datenverarbeitung, an zuständige internationale Stellen ist zulässig.
4. Revision der Messgeräte
(2) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975, idF BGBl. I Nr. 63/1998, sowie die in § 16 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, bezeichneten Organe sind befugt, bei geeigneter Gelegenheit die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Messgeräte zu kontrollieren. (3) Vornahme und Ergebnis einer nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind der Eichbehörde zur Kenntnis zu bringen. (4) Die Eichbehörde hat die im Abs. 2 angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen. (5) Der Kontrolle nach Abs. 2 unterliegen nicht die Messgeräte der staatlichen Behörden.
Verfahren, Gebühren und Kosten
(2) Die Bauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, nach den erforderlichen Normalgeräten, Mess- und Transportmitteln und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln. (3) Wenn die Verwaltungsabgaben gemäß Abs.1 nicht anlässlich der Amtshandlung ohne weiteres entrichtet werden, sind sie durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben. (4) Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den zur Eichung eingereichten Messgeräten zu. ___________________________________________ 1) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Beglaubigungsstellen und zur Änderung der Kalibrierdienstverordnung (Beglaubigungsstellenverordnung), BGBl. Nr. 809/1994, idF BGBl. II Nr. 85/2001, BGBl. II Nr. 490/2001 und BGBl. II Nr. 93/2004 2) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Kalibrierstellen (Kalibrierdienstverordnung), BGBl. Nr. 42/1994 idF BGBl. Nr. 809/1994, BGBl. II Nr. 146/1998, BGBl. II Nr. 85/2001, BGBl. II Nr. 490/2001 3) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Eichgebühren (Eichgebührenverordnung 1999), BGBl. II Nr. 467/1998, idF BGBl. II Nr. 10/2002 4) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Eichstellen – EichstellenV, BGBl. II Nr. 93/2004
Prüfwesen
Kalibrierdienst
(2) Die von den staatlich akkreditierten Kalibrierstellen ausgestellten Zeugnisse sind öffentliche Urkunden. (3) (Anmerkung: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002) (4) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zusätzlich zur Anwendung zu bringen. ____________________________________________ 1) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Beglaubigungsstellen und zur Änderung der Kalibrierdienstverordnung (Beglaubigungsstellenverordnung), BGBl. Nr. 809/1994, idF BGBl. II Nr. 85/2001, BGBl. II Nr. 490/2001 und BGBl. II Nr. 93/2004 2) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Kalibrierstellen (Kalibrierdienstverordnung), BGBl. Nr. 42/1994 idF BGBl. Nr. 809/1994, BGBl. II Nr. 146/1998, BGBl. II Nr. 85/2001, BGBl. II Nr. 490/2001 § 59. (1) Durch Verordnung1) 2) des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sind unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung festzulegen: (2) Die Berechtigung zur Führung einer Kalibrierstelle ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden können. ____________________________________________ 1) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Beglaubigungsstellen und zur Änderung der Kalibrierdienstverordnung (Beglaubigungsstellenverordnung), BGBl. Nr. 809/1994, idF BGBl. II Nr. 85/2001, BGBl. II Nr. 490/2001 und BGBl. II Nr. 93/2004 2) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Kalibrierstellen (Kalibrierdienstverordnung), BGBl. Nr. 42/1994 idF BGBl. Nr. 809/1994, BGBl. II Nr. 146/1998, BGBl. II Nr. 85/2001, BGBl. II Nr. 490/2001
Prüfdienst
§ 61. (1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst (2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden. § 62. (1) Soweit das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des § 60 tätig wird, hat es nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jährlich ein Rechnungsabschluss in der von diesem festzusetzenden Form vorzulegen und ihm jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des § 60 kann gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß § 60 auch Verwaltungseinrichtungen übertragen werden. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat das Recht, die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen. Die Gebarung unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof. (3) Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (4) Aus den Einnahmen sind die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen. (5) Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des physikalisch- technischen Prüfdienstes entstehen, trifft den Bund keine Haftung. (6) Die Leitung des physikalisch-technischen Prüfdienstes hat der Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder ein von ihm bestellter Leiter des physikalisch-technischen Prüfdienstes.
Öffentliche Wägeanstalten
(2) Von öffentlichen Wägeanstalten ausgestellte Bescheinigungen sind öffentliche Urkunden. (3) Durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Messergebnisse festzulegen: (4) Werden die Anforderungen an öffentliche Wägeanstalten nicht erfüllt, dürfen öffentliche Wägungen nicht durchgeführt werden. Kann der erforderliche Zustand in angemessener Frist nicht hergestellt werden, so ist die Ermächtigung zu entziehen. (5) Die Eichbehörde hat die Wäger der öffentlichen Wägeanstalten zu prüfen und zu vereidigen. (6) Die öffentlichen Wägeanstalten sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten ein Entgelt zu verlangen. Dieses Entgelt kann vom Landeshauptmann unter Berücksichtigung der Kosten des Betriebes öffentlicher Wägeanstalten festgelegt werden.
Strafbestimmungen.
(2) Gegen Straferkenntnisse oder Einstellungsverfügungen steht der Eichbehörde die Berufung zu. (3) Organe der eichpolizeilichen Revision sind ermächtigt, wegen von ihnen dienstlich wahrgenommenen oder vor ihnen eingestandenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, Geldstrafen bis zu einer Höhe von 21 Euro einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Gesetzliche Maße
(2) Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit dem Zeichen "ct" sowie mit anderen Zeichen als "ct" für die Einheit Karat dürfen weiterhin geeicht werden.
(2) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z 12 treten hinsichtlich der Eichpflicht von Messgeräten zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden mit 1. Jänner 1993 in Kraft. (3) § 35 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Nach den bisher geltenden Bestimmungen erteilte Berechtigungen zur Errichtung von öffentlichen Wägeanstalten bleiben unberührt. (3) Bestehende öffentliche Wägeanstalten haben ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1995 der Eichbehörde anzuzeigen und die bei ihnen beschäftigten Wäger namhaft zu machen.
(2) Bestimmungen über die als Schiffseichung bezeichnete Vermessung der Binnenschiffe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. § 70. (1) Die Verordnung über die Neufassung der Eichordnung vom 24. Jänner 1942, Reichsgesetzblatt I, Seite 63, sowie die Eichordnung vom 24. Jänner 1942 (Amtsblatt der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt, 15. Reihe, Beilage zu Nr. 10) treten, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 12b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. § 71. (1) § 63 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2) Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. (3) Der § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 137/2004, tritt mit der Kundmachung in Kraft
Alle angeführten Informationen sind als reiner Hinweis ohne Gewähr und Rechtsgültigkeit |