Österreichisches Maß & Eichgesetz Allgemein

 

Maß- und Eichgesetz

 

 

Abschnitt A

 

Eichpflicht


§ 7. (1) Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig.

(2) Wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist.

(3) Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Messgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Messgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.

(4) Auf Nichtselbsttätigen Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen zumindest die Höchstlast in der Form "Max ..." und der Hersteller angegeben sein.


1. Messgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr


§ 8. (1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:
1. Messgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,
2. Messgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,
3. a) Mengenmessgeräte für Gas,
b) Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten,
c) Mengenmessgeräte für kalorische Energie (Wärmezähler),
4. a) Elektrizitätszähler ohne und mit Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen,
b) elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern,
c) elektrische Messwandler,
5. Messgeräte zur Bewertung von Getreide, Milch oder Milcherzeugnissen,
6. a) Messgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,
b) Messgeräte zur Gehaltsermittlung, sofern sie auf der Messung des Raumes, der Dichte oder der Temperatur beruhen,
c) Zustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten,
d) Refraktometer für die Bestimmung des Zuckergehaltes von Most,
7. Härtevergleichsplatten und Härteprüfdiamanten,
8. Messgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche von überwachungspflichtigen Druckgefäßen und Druckbehältern,
9. Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur,
10. Messgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,
11. Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern es sich nicht um Messanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 37 Abs. 1 StrSchG handelt oder sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,
12. Messgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, sofern es sich nicht um Messanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 37 Abs. 1 StrSchG handelt.

(2) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Messgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden.

(3) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Messgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:
1. auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen,
2. zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf,
3. zur Ermittlung des Arbeitslohnes,
4. zur Prüfung von Arbeitsleistungen, sofern die Richtigkeit ihrer Beurteilung durch ein rechtlich zu schützendes Interesse gefordert wird,
5. zur Messung von Sachentschädigungen,
6. für Prüfungen, welche von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis oder von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchgeführt werden,
7. zur Erstattung von Gutachten für gerichtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren sowie von Gutachten für amtliche Zwecke.

(4) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 Z 2 angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden.

(5) Die im Abs. 1 genannten Messgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich zur Herstellung von Fertigpackungen dienen und ein festgelegtes und dokumentiertes Kontrollverfahren angewendet sowie geeichte Kontrollmessgeräte verwendet werden.

(6) Viehwaagen, das sind Waagen zur Bestimmung der Masse von Lebendvieh mit einer Höchstlast bis zu 1 500 kg, die nur für den innerbetrieblichen Gebrauch verwendet werden, unterliegen nicht der Eichpflicht. Diese Waagen müssen deutlich und gut sichtbar die Aufschrift „Nicht zulässig im rechtsgeschäftlichen Verkehr" tragen und sind der Eichbehörde zu melden.

(7) Nicht der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte in folgenden akkreditierten oder berechtigten Stellen:
1. Eichstellen (§ 35),
2. Kalibrierstellen (§ 58),
3. Prüfstellen (Akkreditierungsgesetz - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 430/1996),
4. Überwachungsstellen (AkkG),
5. Erstprüfstellen (Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992),
6. Kesselprüfstellen (Kesselgesetz),
7. Werksprüfstellen (Kesselgesetz).

(8) (Anmerkung: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)

§ 9. (1) Lager- und Transportbehälter müssen geeicht sein, wenn sie als Messgeräte zur Bestimmung des Rauminhaltes im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Transportbehälter, in denen Flüssigkeiten aus dem Ausland eingeführt werden und ohne Umfüllung zum Verkauf gelangen.

§ 10. aufgehoben durch BGBl I Nr. 85/2002


2. Messgeräte im Gesundheitswesen und für den Umweltschutz


§ 11. Der Eichpflicht unterliegen
1. Messgeräte gemäß § 8 Abs. 1, die zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden,
1)
2. Waagen zur Bestimmung der Masse
a) bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung,
b) bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien,
3. Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung und von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, sofern sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,
4. Messgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, wenn sie zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung oder der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden,
5. Messgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden.
__________________________________________

1) Das sind insbesondere Messgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich Gewichtsstücke, Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur, Messgeräte zur bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen sowie engenmessgeräte für Flüssigkeiten.

§ 12.

(1) Für Medizinprodukte mit Messfunktion im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, die auch den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes unterliegen, ist die CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktgesetzes der österreichischen Ersteichung gleichwertig.

(2) Messgeräte gemäß § 11 Z 3 und gemäß § 11 Z 5 dürfen nach dem 14. Juni 1998 nur mehr nach den Bestimmungen des Medizinproduktgesetzes erstmalig in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Die Nacheichpflicht bleibt davon unberührt.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 7 ist der Hersteller der in Abs. 2 angeführten Messgeräte verpflichtet, die erstmalige Eichung zu veranlassen; bei im Ausland hergestellten Messgeräten trifft diese Verpflichtung denjenigen, der diese Messgeräte im Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt.

§ 12a.

(Gemäß dem durch BGBl. I Nr. 85/2002 aufgehobenen § 67a ist § 12a, der die messtechnische Kontrolle graduierter medizinischer Spritzen regelte, mit 15.6.1998 außer Kraft getreten.)

§ 12b.

(1) Messgeräte für ionisierende Strahlung, die von Dosismessstellen bei individuellen Dosisüberwachungen sowie bei Inkorporationsüberwachungen von beruflich strahlenexponierten Personen eingesetzt werden, dürfen von diesen nur dann ausgegeben und ausgewertet werden, wenn diese Dosismessstelle durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen wurden und die Messgeräte regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle (Abs. 2 und 3) durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterzogen wurde.

(2) Die messtechnische Kontrolle für Messgeräte zur individuellen Dosisüberwachung (Dosimeter) ist auf Antrag der Dosismessstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch mindestens jährliche stichprobenweise Prüfung von der Dosismessstelle ausgegebenen Dosimeter vorzunehmen. Die Prüfung hat sich auf 1% der monatlich ausgegebenen Dosimeter, jedoch auf mindestens 20 Stück, höchstens jedoch 100 Stück zu erstrecken.

(3) Die messtechnische Kontrolle für Messgeräte zur Inkorporationsüberwachung ist auf Antrag der Dosismessstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch jährliche Vergleichsmessungen durchzuführen.

(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die messtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung von Dosismessstellen festzulegen, wobei auf § 38 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und § 34 Abs. 3 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, idF des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 146/2002, Bedacht zu nehmen ist. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der messtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.

(5) Die Bestimmungen der eichpolizeilichen Revision (Abschnitt D) sind sinngemäß anzuwenden.

§ 12c.

(1) Messeinrichtungen zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, die auf dem gammaspektroskopischen Messprinzip beruhen und deren technische Ausführung eine Sicherung gegen Eingriffe nicht zulässt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen worden sind und regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle (Abs. 2) unterzogen werden.

(2) Die messtechnische Kontrolle ist durch jährliche Vergleichsmessungen durchzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der messtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die messtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung der Messeinrichtungen (Abs. 1) festzulegen, wobei auf die Erfordernisse des § 38 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist.


3. Messgeräte im Sicherheitswesen und im Verkehrswesen


§ 13. (1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn ihre Verwendung auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen vorgeschrieben ist:
1. Messgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche an Sterilisations- und Desinfektionsgeräten,
2. Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur, ausgenommen solche an Sterilisations- und Desinfektionsgeräten,
3. Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen und
4. Messgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.

(2) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie bei Typengenehmigungen oder Verkehrstauglichkeitsprüfungen von Verkehrsmitteln oder bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen verwendet oder bereitgehalten werden:
1. Achs- und Radlastmesser,
2. Messgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit,
3. Messgeräte zur Bestimmung der Beschleunigung oder der Verzögerung mit Ausnahme der Bremsprüfstände,
4. Messgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,
5. Drehzahlmesser,
6. Dosimeter für ionisierende Strahlung und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,
7. Messgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden,
8. Messgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft.

(3) Reifendruckmesser müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden.


4. Nacheichpflicht


§ 14. Die eichpflichtigen Messgeräte sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen.

§ 15.

Die Nacheichfrist beträgt:
1. ein Jahr
bei Messgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide,
2. zwei Jahre
bei allen Messgeräten, soweit in den Z 1 und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,

3. drei Jahre
a) bei Transportbehältern aus Holz mit Ausnahme der ausgepichten Transportbehälter,
b) bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten,
c) bei Brückenwaagen auf Bauernhöfen,
4. vier Jahre
a) bei Längenmaßstäben, Längenmaßbändern, Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
b) bei Elektrizitätszählern mit mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 6 und in Z 9 festgesetzt sind,
c) bei Elektrizitätszählern besser als Genauigkeitsklasse 1,0 gemäß den Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik, ÖVE P 30/1991,
d) bei Härteprüfdiamanten,
5. fünf Jahre
a) bei Kalt-, Warm- und Heißwasserzählern,
b) bei Messgeräten zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,
c) bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
d) bei Transportbehältern mit Ausnahme der Transportbehälter aus Holz und der Milchkannen,
e) bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer.
f) bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,
g) bei Wärmezählern,
6. acht Jahre
a) bei statischen (elektronischen) Elektrizitätszählern, auch mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen,
b) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
c) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit mechanischen Messeinrichtungen zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung,
d) bei elektrischen Tarifgeräten,
7. 10 Jahre
a) bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,
b) bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
c) (Anmerkung: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)
8. zwölf Jahre
a) bei Balgengaszählern,
b) bei Transportbehältern auf Schiffen,
9. sechzehn Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
a) ohne Zusatzeinrichtung,
b) mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
c) mit mechanischem Zweitarifzählwerk.
10. (Anmerkung: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)

§ 16.

Die Nacheichfrist beginnt mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr.

§ 17.

Von der Nacheichung sind befreit:
1. Messgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,
2. Flüssigkeitsmaße aus Metall bis zu 2 l Inhalt sowie emaillierte Flüssigkeitsmaße,
3. Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,
4. Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,
5. Aräometer,
6. Büretten,
7. graduierte medizinische Spritzen,
8. in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,
9. Bandmaße aus Papier zum einmaligen Einlegen in Stoffballen oder in Kabel,
10. Spirituskontrollmessapparate und Probenmesshähne,
11. Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l,
12. Härtevergleichsplatten,
13. Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler,
14. elektrische Messwandler.


5. Ermächtigungen


§ 18. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, durch Verordnung
1. für bestimmte Arten von Betrieben und bestimmte Arten von Waren, möglichst auf den Verkehr nach und vom Ausland beschränkt, die Anwendung und Bereithaltung von Messgeräten, die in anderen als in § 2 enthaltenen Maßeinheiten anzeigen, im eichpflichtigen Verkehr zulässig zu erklären,
2. im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern anzuordnen, dass bestimmte eichpflichtige Messgeräte nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen,
3. die gemäß § 15 bestehende Nacheichfrist hinsichtlich bestimmter Messgeräte
a) um höchstens das Einfache der dort jeweils festgelegten Nacheichfrist zu verlängern, wenn die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Messgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
b) um jeweils höchstens 5 Jahre zu verlängern, wenn durch Prüfungen von Teilmengen der in einem bestimmten Jahr geeichten Messgeräte nach festzulegenden allgemein anerkannten statistischen Verfahren zu erwarten ist, dass die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Messgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,1)
4. unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, die in § 49 genannten Schutzinteressen, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie Richtlinien Internationaler Organisationen die Gleichwertigkeit ausländischer Rechtsvorschriften im Sinne von § 50 festzustellen,2) 3)
5. unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften
a) Verfahren zur Feststellung der Konformität von Messgeräten mit bestimmten Rechtsvorschriften (Konformitätsfeststellungsverfahren), sofern sie in einer Richtlinie der Europäischen Union vorgeschrieben sind,
b) die Anforderungen an Stellen, die in diese Verfahren eingebunden sind,
c) Konformitätszeichen, die der Zulassungsbezeichnung zur Eichung und dem Eichstempel als gleichwertig anzusehen sind,
festzulegen.4)
____________________________________________

1) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Verlängerung von Nacheichfristen für Messgeräte und zur Aufhebung der Verordnung betreffend eichpflichtige Messgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen, BGBl. Nr. 573/1991

2) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Zulassung von Messgeräten oder Messgeräteteilen zur Eichung sowie die bei der Zulassung und Eichung zu verwendenden Zeichen und Stempel (Eich-Zulassungsverordnung), BGBl. Nr. 785/1992, idF BGBl. Nr. 917/1993

3) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen, BGBl. II Nr. 169/2000

4) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen, BGBl. Nr. 751/1994

§ 18a.

(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, für eichpflichtige Messgeräte, die für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind, in den Eichvorschriften anstelle der Eichung eine messtechnische Kontrolle vorzuschreiben.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Messgeräte gemäß Abs. 1, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen, ausnahmsweise zur messtechnischen Kontrolle zuzulassen sind.

(3) Die näheren Bestimmungen über den Antrag, die Zulassung und die Durchführung hinsichtlich der messtechnischen Kontrolle sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des amtlichen und des rechtsgeschäftlichen Verkehrs, des Gesundheitswesens und des Umweltschutzes durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu erlassen.


Abschnitt B

Überwachungspflicht


§ 19. Schankgefäße und Fertigpackungen sind nicht eichpflichtig. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 20 bis 29; die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Eichbehörde zu überwachen.1)

__________________________________________

1) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der für Schankgefäße eichrechtliche Vorschriften erlassen werden (Schankgefäßeverordnung), BGBl. Nr. 572/1991, idF BGBl. II Nr. 494/2001


2. Fertigpackungen


§ 24. (1) Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art,
1. die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden und
2. bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

(2) Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält,
2. Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge,
3. In-Verkehr-Bringen das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe.

§ 25.

(1) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, dass die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.

(2) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur eingeführt werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.

(3) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, eine Füllmenge enthalten, die zu diesem Zeitpunkt eine nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.

(4) Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur
- hergestellt,
- eingeführt oder
- erstmals in den Verkehr gebracht werden,
wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge den gemäß § 27 festgelegten Anforderungen entspricht.

(5) Wird die Füllmenge der Fertigpackung nicht gemessen, so muss der Hersteller Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Füllmenge den angegebenen Wert hat. Die Aufzeichnungen über diese Kontrollen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Eichbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

§ 26.

(1) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über eine Mengenkennzeichnung enthalten.

§ 27.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften folgende Anforderungen durch Verordnung1) festlegen:
1. die bestimmten Füllgütern zugeordneten Nennfüllmengen,
2. die zulässigen Abweichungen und Streuungen der Füllmengen von Fertigpackungen von den Nennfüllmengen,
3. die zulässigen Nennfüllmengen, die zulässigen Volumina oder Abmessungen von Behältnissen,
4. geeignete von den Betrieben durchzuführende Kontrollen und Aufzeichnungen, um die Einhaltung der Vorschriften betreffend Fertigpackungen überprüfen zu können,
5. Messgeräte oder Kontrolleinrichtungen, die vom Abfüller oder Importeur zur Prüfung und Kontrolle von Fertigpackungen bereitzuhalten und zu verwenden sind; die Messgeräte unterliegen gemäß § 8 Abs. 3 der Eichpflicht,
6. dass Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen nur in bestimmten Maßeinheiten oder Größen anzugeben sind,
7. dass auf Packungen, die aus mehreren einzelnen Fertigpackungen bestehen (Sammelpackungen), die Anzahl dieser Fertigpackungen und die Nennfüllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben sind,
8. dass die Bestimmungen betreffend Fertigpackungen auf unverpackte Backwaren gleicher Masse und anderer Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sowie auf das Abtropfgewicht von Lebensmitteln anzuwenden sind,
9. Art, Form und Schriftgröße der Aufschriften,
10. die Angabe des Herstellers der Fertigpackung oder desjenigen, der sie in den Verkehr bringt,
11. die Angabe des Volumens von Behältnissen sowie die bei der Herstellung dieser Behältnisse einzuhaltenden Anforderungen an die Volumina sowie die Fehlergrenzen,
12. die Angabe des Volumens, des Randvollvolumens oder der Füllhöhe, die Angabe eines vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenen Herstellerzeichens und sonstiger Kennzeichen auf Behältnissen aus formbeständigen Werkstoffen für Fertigpackungen mit flüssigen Füllgütern (Maßbehältnisse) sowie die bei der Herstellung dieser Behältnisse einzuhaltenden Anforderungen an die Richtigkeit des Volumens,
13. die Temperatur, auf die das Volumen des Erzeugnisses bei der Füllung zu beziehen ist,
14. sonstige für eine einheitliche Bestimmung der Füllmenge erhebliche Bedingungen und Methoden,
15. die Art und den Umfang der Prüfung der Überwachung und Einhaltung der Vorschriften über Fertigpackungen und
16. den Befüllungsgrad von Verpackungen, also das Verhältnis von Nennfüllmenge und Packmittelvolumen für bestimmte Füllgüter.
____________________________________________

1) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung - FPVO 1993), BGBl. Nr. 867/1993, idF BGBl. Nr. 32/1995, BGBl. II Nr. 139/1997, BGBl. II Nr. 211/2001

§ 28.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Messtechnik und vergleichbare Vorschriften des Auslandes zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen durch Verordnung1) festlegen:
1. dass die Vorschriften betreffend Fertigpackungen nicht anzuwenden sind auf
a) Fertigpackungen, die ausgeführt werden,
b) Gratisproben und geeichte Behältnisse,
c) Fertigpackungen, die für die Versorgung von Flugzeugen, Schiffen oder Zügen oder für den Verkauf in Duty-free-Shops bestimmt sind,
2. bestimmte Größenwerte für die Nennfüllmenge von Fertigpackungen oder das Volumen von Packmitteln,
3. dass für Fertigpackungen, die nicht nach Masse, Volumen oder Stückzahl abgegeben werden, anstelle der in § 27 vorgeschriebenen Regelung andere Anforderungen an die Richtigkeit der Menge festgelegt werden.
____________________________________________

1) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung - FPVO 1993), BGBl. Nr. 867/1993, idF BGBl. Nr. 32/1995, BGBl. II Nr. 139/1997, BGBl. II Nr. 211/2001

§ 29. (1) Herstellerzeichen für Maßbehältnisse sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen besteht. Die Herstellerzeichen sind im "Amtsblatt für das Eichwesen" zu veröffentlichen.

(2) (Anmerkung: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)

§ 30.

aufgehoben

§ 31.

aufgehoben


Abschnitt C

Eichung.


Eichstellen


§ 35. (1) Bei bestimmten, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzusetzenden Messgerätearten kann die Eichung durch eine akkreditierte Eichstelle vorgenommen werden.

(2) physische oder juristische Personen oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Abs. 1 befasst, kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Eichstelle akkreditiert werden.

(3) Messgeräte, die zur EG-Ersteichung zugelassen sind und die Bestimmungen der entsprechenden EG-Richtlinien erfüllen, können bei der ersten Eichung durch akkreditierte Eichstellen anstatt mit dem
innerstaatlichen Eichzeichen mit dem Zeichen für die EG-Ersteichung versehen werden, wenn dies im Akkreditierungsumfang enthalten ist.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung1) festzulegen:
1. die Rechte und Pflichten von Eichstellen;
2. die Anforderungen an Eichstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;
3. die Überwachung und Kontrolle von Eichstellen;
4. die Zeichen der Eichstellen;
5. die Haftung für die Tätigkeit der Eichstellen;
6. die Messgeräte nach Abs. 1.

(5) Soweit dieses Bundesgesetz oder die Verordnung nach Abs. 4 nicht besondere Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen des § 7 sowie der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes anzuwenden.

(6) Die akkreditierten Eichstellen sind ermächtigt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(7) Wenn für bestimmte Messgeräte Eichstellen akkreditiert sind, darf die Eichbehörde bei diesen Messgeräten eichtechnische Prüfungen nicht durchführen. Der Übergang der Tätigkeit auf die Eichstellen ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Akkreditierung durchzuführen und im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

(8) Um die flächendeckende Versorgung mit Eichungen sicherzustellen und volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung
1. Höchstpreise für die von Eichstellen durchzuführenden Eichungen bestimmen und
2. Ausnahmen von Abs. 7 festlegen.
Die Höchstpreise haben sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren. Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.
_____________________________________________

1) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Eichstellen – EichstellenV, BGBl. II Nr. 93/2004


2. Eichtechnische Prüfung und Stempelung.


§ 36. (1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Messgeräten.

(2) Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen Messgerätes heißt Nacheichung.

(3) Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen und dem allenfalls in Eichvorschriften vorgesehenen Präzisionszeichen. Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung1) - 3) des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzulegen.

(4) Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden.

_____________________________________________

1) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Zulassung von Messgeräten oder Messgeräteteilen zur Eichung sowie die bei der Zulassung und Eichung
zu verwendenden Zeichen und Stempel (Eich-Zulassungsverordnung), BGBl. Nr. 785/1992, idF BGBl. Nr. 917/1993

2) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen, BGBl. II Nr. 169/2000

3) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Eichstellen – EichstellenV, BGBl. II Nr. 93/2004

§ 37.

(1) Messgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichfähig sind und bei der messtechnischen Prüfung den Anforderungen der Eichvorschriften und der Zulassung entsprochen haben.

(2) Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden wenn
1. die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 zutreffen oder
2. die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5
festgestellt und für dieses Verfahren durch Verordnung die Bezeichnung "Eichung" festgelegt wurde.


3. Zulassung zur Eichung


§ 38. (1) Eichfähig sind nur Messgeräte, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassen sind. Nicht eichfähige Messgeräte dürfen nicht als eichfähig bezeichnet werden.

(2) Zur Eichung zuzulassen sind nur Messgeräte oder Messgeräteteile, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Messgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen.

(3) Die Zulassung der Messgeräte oder Messgeräteteile erfolgt aufgrund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung.

(4) Die physikalisch-technische Untersuchung gemäß Abs. 3 hat sich auf das Gesamtverhalten der Messgeräte oder Messgeräteteile bei den für die praktische Verwendung in Betracht kommenden Betriebsbedingungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die bei der Verwendung zu erwartenden Veränderungen der messtechnischen Eigenschaften der Messgeräte oder Messgeräteteile in solchen Grenzen bleiben, dass die Messgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen (§§ 45 bis 47) voraussichtlich genügen werden. Wenn es zur Gewährleistung der Richtigkeit und Zuverlässigkeit eines Messgerätes oder Messgeräteteiles für die Dauer der Nacheichfrist erforderlich ist, kann der Zulassungsbescheid von Amts wegen abgeändert werden.

(5) (Anmerkung: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)

(6) (Anmerkung: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)

(7) Ist es für die physikalisch-technische Untersuchung notwendig oder zweckmäßig, die Messgeräte am Herstellungs- oder Aufstellungsort entsprechend den Anforderungen an die Messgeräte zu prüfen, so können diese Messgeräte - bei Einhalten der Eichfehlergrenzen - mit einem Eichstempel versehen werden und im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden. Werden diese Messgeräte nicht zur Eichung zugelassen, so ist mit dem Abschluss des Zulassungsverfahrens der Eichstempel zu entwerten.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Arten der Zulassung, die Zulassungsprüfung und Erprobung der Messgeräte oder Messgeräteteile, die Zulassungserteilung, die Beschränkung, die Aufhebung und das Erlöschen der Zulassung sind durch Verordnung1) des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzulegen.

(9) Die Zulassung zur Eichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5, das der Zulassung zur Eichung entspricht, ersetzt werden.

___________________________________________

1) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Zulassung von Messgeräten oder Messgeräteteilen zur Eichung sowie die bei der Zulassung und Eichung zu verwendenden Zeichen und Stempel (Eich-Zulassungsverordnung), BGBl. Nr. 785/1992, idF BGBl. Nr. 917/1993

§ 39.

(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat
1. die Eichvorschriften zu erlassen,
2. die Messgeräte, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen,
3. Die Vorschriften über die Durchführung der Eichung in Eichanweisungen festzulegen.
(2) Die Eichvorschriften enthalten insbesondere:
1. die Bedingungen der Eichfähigkeit der Messgeräte,
2. die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen),
3. die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen),
4. die Bestimmungen über die Art der Stempelung der Messgeräte.

(3) Die Eichvorschriften können vorsehen:
1. dass Messgeräte auch dann nachgeeicht werden dürfen, wenn sie nach der Änderung der Eichvorschriften die neuen Eichfehlergrenzen einhalten, den bisherigen Zulassungsbestimmungen entsprechen, die vollständige Einhaltung der neuen Eichvorschriften jedoch wirtschaftlich unzumutbar wäre;
2. dass die eichtechnische Prüfung von Messgeräten ohne Justiermöglichkeit, die beim Hersteller im Anschluss an die automatische Serienproduktion zur Eichung vorgelegt werden, nach statistischen Methoden durchgeführt werden kann.

(4) Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen" kundzumachen. Sie treten am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn bestimmt wird.

§ 40.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,
1. Messgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen, die in anderen als in § 2 enthaltenen Maßeinheiten anzeigen, wenn ihre Anwendung und Bereithaltung im eichpflichtigen Verkehr vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 18 Z 1 für zulässig erklärt wurde,
2. Messgeräte, bei denen außer der Anzeige in gesetzlichen Maßeinheiten noch eine andere Anzeige verwendet wird, ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen, wenn sie im übrigen den Eichvorschriften entsprechen,
3. zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Messgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen sind, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen oder für die noch keine Eichvorschriften erlassen worden sind,
4. zu bestimmen, in welchen Fällen ganz oder teilweise von der Stempelung abzusehen ist.

§ 41.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, Messgeräte, die nur zu steuer- und finanzamtlichen Kontrolle verwendet werden, zur Eichung zuzulassen.

§ 42.

Fehlergrenzen dürfen nicht einseitig ausgenützt werden.

§ 43.

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002

§ 44.

Ein geeichtes Messgerät gilt nur bei Einhaltung der entsprechenden Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht.


4. Verkehrsfähigkeit


§ 45. (1) Nach der Eichung unrichtig gewordene Messgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden.

(2) Um die Verwendung von Messgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, kann die Eichbehörde durch Bescheid geeignete Personen ermächtigen, nach erfolgter Justierung der Messgeräte diese mit den im Bescheid festgelegten Sicherungszeichen zu verschließen, um Eingriffe in das Messgerät, die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgerätes haben können, bis zur Eichung zu verhindern.

(3) Die ermächtigte Person hat die erfolgte Anbringung des Sicherungszeichens unverzüglich der Eichbehörde schriftlich zu melden.

(4) Nach der Anbringung des Sicherungszeichens ist unverzüglich der Antrag auf Eichung zu stellen.

(5) Zur Anbringung von Sicherungszeichen können nur Personen ermächtigt werden, die über die erforderliche Zuverlässigkeit sowie über eine für die betreffenden Messgeräte einschlägige fachliche
Ausbildung verfügen und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausbildung nachweisen können. Die Eichbehörde hat sich vom Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen und gegebenenfalls die Ermächtigung zu erteilen.

(6) Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(7) Die näheren Bestimmungen über Voraussetzungen der Ermächtigung, Erteilung, Erlöschen und Entzug der Ermächtigung, Überwachung der Tätigkeit der Ermächtigten sowie Ausführung und Anbringung der zu verwendenden Zeichen sind durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen festzulegen und im "Amtsblatt für das Eichwesen" kundzumachen.

§ 46.

(1) In den Eichvorschriften und bei der Zulassung von Messgeräten zur Eichung können Bestimmungen festgelegt werden, die einzuhalten sind, um die richtige Anwendung eichpflichtiger Messgeräte zu gewährleisten.

(2) Im öffentlichen Verkehr sind die eichpflichtigen Messgeräte, sofern die Eichvorschriften oder die Zulassungen nicht anders bestimmen, so zu verwenden, dass der Messvorgang vom Käufer und Verkäufer einwandfrei beobachtet werden kann.

§ 47.

(1) Wenn die Verkehrsfähigkeit eines Messgerätes bezweifelt wird, so hat die Eichbehörde das Messgerät und seine Verwendung zu prüfen (Befundprüfung).

(2) Einem Messgerät ist die Verkehrsfähigkeit durch Beseitigung oder Entwertung des Eichstempels zu entziehen, wenn bei der Befundprüfung festgestellt wird, dass entweder
a) die Verkehrsfehlergrenzen überschritten sind oder
b) die in den Eichvorschriften oder bei der Zulassung festgelegten Bedingungen für die richtige Verwendung des Gerätes nicht eingehalten werden und der ordnungsgemäße Zustand nicht hergestellt werden kann.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf beglaubigte Messgeräte oder auf Messgeräte, deren Konformität gemäß § 18 Z 5 festgestellt wurde, sinngemäß anzuwenden.


5. Ungültigwerden der Eichung.


§ 48. (1) Messgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn
a) die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,
b) einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,
c) vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,
d) Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,
e) auch bei noch gültigem Eichstempel oder Konformitätszeichen nach § 18 Z 5 leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder sonst der Zulassung nicht mehr entspricht.

(2) Ein Messgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.

(3) (Anmerkung: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)


Abschnitt D

Anerkennung

1. Anerkennung von Produkten und Verfahren im Bereich der EU und des EWR


§ 49. (1) Produkte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Mitgliedstaaten des EWR, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, werden einschließlich der dort durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn die Produkte die im EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat anerkannten Prüfungen und Überwachungen erfüllen und ein vergleichbares Niveau des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verbraucher, des lauteren Wettbewerbs, der Umwelt sowie einer wirksamen steuerlichen Kontrolle dauerhaft erzielt wird.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, Kriterien und Verfahren zur Beurteilung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die im Abs. 1 genannten Schutzinteressen durch Verordnung festzulegen.


2. Anerkennung von Produkten und Verfahren aus anderen Staaten


§ 50. Produkte aus anderen als den in § 49 genannten Staaten, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, werden einschließlich der dort durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn die Produkte den Rechtsvorschriften des anderen Staates entsprechen und diese Behandlung durch völkerrechtliche Verpflichtungen geboten ist oder die Gleichwertigkeit durch eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 18 Z 4 festgestellt wurde.


Abschnitt E

Eichpolizeiliche Revision

1. Allgemeine Bestimmungen


§ 51. (1) Es ist Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Teiles und des Abschnittes C des dritten Teiles dieses Bundesgesetzes zu beaufsichtigen.

(2) Die eichpolizeiliche Revision umfasst insbesondere
- die Marktüberwachung,
- die Überwachung der Betriebe zur Herstellung von
Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sowie
- die Revision der Messgeräte.

(3) Die eichpolizeiliche Revision hat stichprobenweise zu erfolgen.

(4) Den Organen der eichpolizeilichen Revision sind alle eich- oder überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.

(5) Der Zutritt zu den Räumen, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet oder bereitgehalten oder in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt werden, darf den Organen der eichpolizeilichen Revision nicht verwehrt werden.

(6) Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß §§ 53, 54 und 55 zu ermöglichen, insbesondere
1. den Organen der eichpolizeilichen Revision alle Orte bekannt zu geben, an denen diesem Bundesgesetz unterliegende Gegenstände in Verkehr gebracht werden,
2. Einsicht in die Unterlagen (Datenträger) zu gewähren und
3. durch die Erteilung von Auskünften über den Hersteller, den Lieferanten und die Abnehmer dieser Gegenstände, die Vorlage notwendiger Unterlagen sowie durch Hilfestellung bei der Probenziehung die Amtshandlungen zu unterstützen.

§ 52.

(1) Werden bei der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände - unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 53 - durch deren vollständige oder teilweise Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. Diese Maßnahmen können nur für die Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden. Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen jener Handlung, die den Anlass zu einer solchen Maßnahme gegeben hat, gehemmt.

(2) Die anlässlich einer eichpolizeilichen Revision beanstandeten Messgeräte dürfen in vorschriftswidrigem Zustand im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Zur Behebung der festgestellten Mängel kann eine Frist gewährt werden.


2. Marktüberwachung


§ 53. (1) Marktüberwachung ist die Überwachung des erstmaligen In-Verkehr-Bringens von Gegenständen, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen.

(2) Werden dem zweiten Teil dieses Bundesgesetzes nicht entsprechende Gegenstände am Markt vorgefunden, so können insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1. Untersagen des weiteren In-Verkehr-Bringens,
2. Anfordern von Lieferlisten,
3. Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wofür eine angemessene Frist zu setzen ist,
4. Verständigen der benannten Stelle oder der Zulassungsstelle,
5. Setzen geeigneter Maßnahmen, um die unbeabsichtigte Verwendung zu verhindern,
6. Veröffentlichung im Amtsblatt für das Eichwesen und in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien.
Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.

(3) Die Weiterleitung der Ergebnisse der Marktüberwachung, auch mit den Mitteln der automationsunterstützten Datenverarbeitung, an zuständige internationale Stellen ist zulässig.


3. Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen,
Maßbehältnissen und Schankgefäßen


§ 54. Die Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sind auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überwachen.

4. Revision der Messgeräte


§ 55. (1) Die Revision der Messgeräte ist die Überwachung der Übereinstimmung eichpflichtiger Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen (Konformität) und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen.

(2) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975, idF BGBl. I Nr. 63/1998, sowie die in § 16 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, bezeichneten Organe sind befugt, bei geeigneter Gelegenheit die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Messgeräte zu kontrollieren.

(3) Vornahme und Ergebnis einer nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind der Eichbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Eichbehörde hat die im Abs. 2 angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen.

(5) Der Kontrolle nach Abs. 2 unterliegen nicht die Messgeräte der staatlichen Behörden.


Abschnitt F

Verfahren, Gebühren und Kosten


§ 56. (1) Das Verfahren der Eichbehörden regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen und nicht anders bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Über die Eichung und über die Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines Messgerätes ist ein Bescheid nicht zu erlassen.

§ 57. (1) Von den Parteien sind für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung1) - 4) festzusetzen sind.

(2) Die Bauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, nach den erforderlichen Normalgeräten, Mess- und Transportmitteln und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.

(3) Wenn die Verwaltungsabgaben gemäß Abs.1 nicht anlässlich der Amtshandlung ohne weiteres entrichtet werden, sind sie durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben.

(4) Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den zur Eichung eingereichten Messgeräten zu.

___________________________________________

1) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Beglaubigungsstellen und zur Änderung der Kalibrierdienstverordnung (Beglaubigungsstellenverordnung), BGBl. Nr. 809/1994, idF BGBl. II Nr. 85/2001, BGBl. II Nr. 490/2001 und BGBl. II Nr. 93/2004

2) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Kalibrierstellen (Kalibrierdienstverordnung), BGBl. Nr. 42/1994 idF BGBl. Nr. 809/1994, BGBl. II Nr. 146/1998, BGBl. II Nr. 85/2001, BGBl. II Nr. 490/2001

3) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Eichgebühren (Eichgebührenverordnung 1999), BGBl. II Nr. 467/1998, idF BGBl. II Nr. 10/2002

4) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Eichstellen – EichstellenV, BGBl. II Nr. 93/2004


Dritter Teil

Prüfwesen



Abschnitt A

Kalibrierdienst


§ 58. (1) Jede juristische und physische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich regelmäßig mit dem Messen physikalischer Größen und mit dem messtechnischen Beurteilen nicht eichpflichtiger Messgeräte, Maßverkörperungen oder Messeinrichtungen befasst und über das Messergebnis Zeugnisse ausstellt, kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als staatlich akkreditierte Kalibrierstelle zugelassen werden.1) 2)

(2) Die von den staatlich akkreditierten Kalibrierstellen ausgestellten Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(3) (Anmerkung: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)

(4) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zusätzlich zur Anwendung zu bringen.

____________________________________________

1) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Beglaubigungsstellen und zur Änderung der Kalibrierdienstverordnung (Beglaubigungsstellenverordnung), BGBl. Nr. 809/1994, idF BGBl. II Nr. 85/2001, BGBl. II Nr. 490/2001 und BGBl. II Nr. 93/2004

2) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Kalibrierstellen (Kalibrierdienstverordnung), BGBl. Nr. 42/1994 idF BGBl. Nr. 809/1994, BGBl. II Nr. 146/1998, BGBl. II Nr. 85/2001, BGBl. II Nr. 490/2001

§ 59.

(1) Durch Verordnung1) 2) des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sind unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung festzulegen:
1. die Rechte und Pflichten der Kalibrierstellen;
2. die Anforderungen an Kalibrierstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;
3. die Überwachung und Kontrolle von Kalibrierstellen;
4. Kalibrierzeichen.

(2) Die Berechtigung zur Führung einer Kalibrierstelle ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden können.

____________________________________________

1) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Beglaubigungsstellen und zur Änderung der Kalibrierdienstverordnung (Beglaubigungsstellenverordnung), BGBl. Nr. 809/1994, idF BGBl. II Nr. 85/2001, BGBl. II Nr. 490/2001 und BGBl. II Nr. 93/2004

2) Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Kalibrierstellen (Kalibrierdienstverordnung), BGBl. Nr. 42/1994 idF BGBl. Nr. 809/1994, BGBl. II Nr. 146/1998, BGBl. II Nr. 85/2001, BGBl. II Nr. 490/2001


Abschnitt B

Prüfdienst


§ 60. Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:
1. Verträge für die im Rahmen des § 61 Abs. 1 angegebenen Tätigkeiten abzuschließen;
2. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung des physikalisch-technischen Prüfdienstes Gebrauch zu machen;
3. mit Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung des physikalisch-technischen Prüfdienstes ist, zu erwerben.

§ 61.

(1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst
1. sind Messgeräte unter Anschluss an die nationalen Etalons zu prüfen;
2. ist die Übereinstimmung von Messgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;
3. sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;
4. ist die Messtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsveranstaltungen zu fördern;
5. sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen sowie über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen;
6. sind Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern durchzuführen.

(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.

§ 62.

(1) Soweit das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des § 60 tätig wird, hat es nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jährlich ein Rechnungsabschluss in der von diesem festzusetzenden Form vorzulegen und ihm jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des § 60 kann gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß § 60 auch Verwaltungseinrichtungen übertragen werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat das Recht, die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen. Die Gebarung unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(3) Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Aus den Einnahmen sind die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen.

(5) Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des physikalisch- technischen Prüfdienstes entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(6) Die Leitung des physikalisch-technischen Prüfdienstes hat der Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder ein von ihm bestellter Leiter des physikalisch-technischen Prüfdienstes.


Abschnitt C

Öffentliche Wägeanstalten


§ 62a. (1) Als öffentliche Wägeanstalten werden solche Rechtsträger bezeichnet, welche zu Abwägungen von Erzeugnissen und der Ausstellung von Bescheinigungen über das Wägeergebnis von der Eichbehörde durch Bescheid ermächtigt worden sind.

(2) Von öffentlichen Wägeanstalten ausgestellte Bescheinigungen sind öffentliche Urkunden.

(3) Durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Messergebnisse festzulegen:
1. die messtechnischen Anforderungen an Waagen in öffentlichen Wägeanstalten;
2. der Inhalt sowie die Art und Weise der Aufzeichnungen der Wägeergebnisse; diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren;
3. die Form der Wägebescheinigung;
4. die Anforderungen an Wäger in öffentlichen Wägeanstalten.

(4) Werden die Anforderungen an öffentliche Wägeanstalten nicht erfüllt, dürfen öffentliche Wägungen nicht durchgeführt werden. Kann der erforderliche Zustand in angemessener Frist nicht hergestellt werden, so ist die Ermächtigung zu entziehen.

(5) Die Eichbehörde hat die Wäger der öffentlichen Wägeanstalten zu prüfen und zu vereidigen.

(6) Die öffentlichen Wägeanstalten sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten ein Entgelt zu verlangen. Dieses Entgelt kann vom Landeshauptmann unter Berücksichtigung der Kosten des Betriebes öffentlicher Wägeanstalten festgelegt werden.


Vierter Teil.

Strafbestimmungen.


§ 63. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

(2) Gegen Straferkenntnisse oder Einstellungsverfügungen steht der Eichbehörde die Berufung zu.

(3) Organe der eichpolizeilichen Revision sind ermächtigt, wegen von ihnen dienstlich wahrgenommenen oder vor ihnen eingestandenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, Geldstrafen bis zu einer Höhe von 21 Euro einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.


Fünfter Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Gesetzliche Maße


§ 64. (1) Die zusätzliche Angabe von Maßeinheiten, die nicht in § 2 genannt sind, ist bis zum 31. Dezember 2009 zulässig.

(2) Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit dem Zeichen "ct" sowie mit anderen Zeichen als "ct" für die Einheit Karat dürfen weiterhin geeicht werden.


2. Eichpflicht


§ 65. (1) Die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 Z 10, 11 Z 4 und 13 Abs. 2 Z 4 treten hinsichtlich der Eichpflicht von Messgeräten zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Die schon bestehende Eichpflicht von Messgeräten zur Bestimmung des Schalldruckpegels einschließlich der zugehörigen Prüfschallquellen wird davon nicht berührt.

(2) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z 12 treten hinsichtlich der Eichpflicht von Messgeräten zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) § 35 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.


3. Schankgefäße


§ 66. Schankgefäße ohne Herstellerzeichen dürfen noch bis 31. Dezember 1994 zum entgeltlichen Ausschank verwendet werden.


4. Waagen im Gesundheitswesen


§ 67. Bereits für die in § 11 Z 2 genannten Zwecke in Verwendung stehende Waagen dürfen bis zum 31. Dezember 2002 ungeeicht weiterverwendet werden.5.


Öffentliche Wägeanstalten


§ 68. (1) Das Gesetz über die Errichtung öffentlicher Wäg- und Mess-Anstalten, RGBl. Nr. 85/1866 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 548/1935, tritt, soweit es noch in Geltung steht, außer Kraft.

(2) Nach den bisher geltenden Bestimmungen erteilte Berechtigungen zur Errichtung von öffentlichen Wägeanstalten bleiben unberührt.

(3) Bestehende öffentliche Wägeanstalten haben ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1995 der Eichbehörde anzuzeigen und die bei ihnen beschäftigten Wäger namhaft zu machen.


6. Schlussbestimmungen


§ 69. (1) Wird dieses Bundesgesetz geändert, so dürfen Verordnungen auf Grund der geänderten Bestimmungen schon vor dem der Kundmachung der Änderung folgenden Tag an erlassen, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der durchzuführenden Bestimmung in Kraft gesetzt werden.

(2) Bestimmungen über die als Schiffseichung bezeichnete Vermessung der Binnenschiffe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 70.

(1) Die Verordnung über die Neufassung der Eichordnung vom 24. Jänner 1942, Reichsgesetzblatt I, Seite 63, sowie die Eichordnung vom 24. Jänner 1942 (Amtsblatt der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt, 15. Reihe, Beilage zu Nr. 10) treten, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 12b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 71.

(1) § 63 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(3) Der § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 137/2004, tritt mit der Kundmachung in Kraft

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