Maß- und Eichgesetz

Abschnitt A Eichpflicht § 7. (1) Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig. (2) Wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist. (3) Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Messgerät, wenn die äußeren Umstände […]